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Impressum + Allgemeine
Geschäftsbedingungen
BWI Wahl
GmbH
Beschläge -
Werkzeuge - Industrie-Bedarf
Königswinterer Straße 704 - 53227 Bonn-Oberkassel
Telefon: (02 28) 9 70 85-0 - Telefax: (02 28) 9 70 85-13
eMail:
info@bwi-wahl.de
Geschäftszeiten:
Mo. - Fr. 8:00 - 18:00 Uhr und
Sa. 9:00 - 12:30
Geschäftsführer: Lothar Wahl
Amtsgericht
Bonn HRB 6272
USt-IdNr.: DE 159827230
Internet-Service:
Barbara Thelen Webdesign + Marketing
Meerhausener Str. 53 a - 53227 Bonn-Oberkassel
Telefon: (02 28) 41 00 88-5 - Telefax:
(0 18 05) 55
12 26 73 06
eMail:
info@strichgesicht.de
- Internet:
www.strichgesicht.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Die
Lieferung, Leistungen und Angebote des Verkäufers
erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit
auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn
sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese
Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des
Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen
wird hiermit widersprochen.
(2)
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der
Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§2 Vertragsschluss
(1) In
Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch
bezüglich der Preisangaben - frei und unverbindlich. An
speziell ausgearbeitete Angebote hält sich
der Verkäufer dreißig Kalendertage gebunden.
(2) Der Käufer
ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer
nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die
Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3)
Angeforderte Muster werden gegen Berechnung geliefert.
(4)
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur
gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§3 Preise, Preisänderungen
(1) Die
Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.
(2) Die Preise
gelten ab Werk oder ab Lager des Verkäufers, bei
Bahnversand ab zuständiger Station.
(3)
Verpackungskosten werden berechnet, ist eine besonders
aufwendige Verpackung notwendig, so wird sie berechnet
und bei frachtfreier Zusendung zu 2/3 der Kosten
vergütet.
(4) Soweit
zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten und/oder
tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen,
gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung
gültigen Preise des Verkäufers; übersteigen die
letztgenannten Preise
die zunächst vereinbarten um mehr als zehn Prozent, so
ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§4 Lieferzeiten
(1)
Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der
Schriftform.
(2) Bei
Vorliegen von durch den Verkäufer zu vertretenden
Lieferverzögerungen wird die
Dauer der vom Käufer gesetzlich zu setzenden Nachfrist
auf zwei Wochen festgelegt, mit Eingang der
Nachfristsetzung beim Verkäufer beginnt.
(3) Sofern
der Verkäufer, der Vollkaufmann ist, die Nichteinhaltung
verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten
hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer
Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2
Prozent für jede vollendete Woche des Verzuges,
insgesamt jedoch
höchstens zu zu 5 Prozent des Rechnungswertes der vom
Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber
hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei
denn,
der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit
des Verkäufers.
(4) Der
Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt.
§5 Versand und Gefahrübergang
(1) Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an
die den Transport ausführende Personübergeben worden
oder ist zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers
verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
(2) Auf Wunsch
des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf
seine Rechnung versichert.
§6 Gewährleistung
(1) Ist
der Liefergegenstand mangelhaft und fehlen ihm
zugesicherte Eigenschaften
oder war er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch
Fabrikations- oder Materialmängelschadhaft, liefert der
Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger
Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert
nach. Mehrfache
Nachbesserungen sind zulässig.
(2) Die
Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt
mit dem Datum der Lieferung.
(3)
Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei
Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die
mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in
dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung
des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den
Verkäufer bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede
Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer aus.
(4)
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach
angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung
des Vertrages verlangen.
(5) Die
vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht
für Gebrauchtmaschinen, die unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung geliefert werden.
(6) Der
Verkäufer steht dem Käufer nach bestem Wissen zur
Erteilung von Auskunft
und Rat über die Verwendung seiner Waren zur Verfügung.
Er haftet jedoch hierfür nur dann nach Maßgabe des
nachfolgenden Absatzes, wenn hierfür ein besonderes
Entgelt vereinbart wurde.
§7 Haftungsbegrenzung
Schadensersatzansprüche aus
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind
sowohl gegen den Verkäufer
als auch gegen seine Erfüllungs- bzw.
Verrechnungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherung die den Käufer gegen das Risiko
von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
§8 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis
zur Erfüllung einer Forderung, die dem Verkäufer aus
jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig
zusteht, behält sich der Verkäufer das Eigentum an den
gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Käufer darf
über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei
Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf
die Vorbehaltsware wird
der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hingewiesen
und diesen unverzüglich benachrichtigen.
(3) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist
der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine
Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der
Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt,
soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein
Rücktritt vom Vertrag.
§9 Zahlung
(1)
Verkaufspersonal und technisches Personal sind zum
Inkasso in bar nicht
berechtigt; ausgenommen sind Beträge bis zu 250,- EUR in
bar gegen Aushändigung
einer Barverkaufsquittung. Im übrigen können Zahlungen
mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an den Verkäufer
oder auf ein diesem angegebenes Bankkonto erfolgen.
(2)
Rechnungen des Verkäufers sind zahlbar innerhalb von
zahn Tagen ab Rechnungsdatum abzgl. 2 % Skonto oder
innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug. Rechnungen des Verkäufers über gebrauchte
Maschinen,
Ersatzteile und Zubehör sowie über Beträge unter 50,-
EUR sind jedoch sofort ohne
Abzug zahlbar.
(3) Die
Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der
Verkäufer ausdrücklich
vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber,
Skonto- oder Wechselspesen gehen
zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
(4) Der
Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen, und wird den Käufer über
die Art der erfolgten Berechnung informieren.
Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die
Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der
Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
§10 Zahlungsverzug
(1) Bei
Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von
2 % über Bundesbankdiskont berechnet.
(2)
Mahnkosten, abgesehen von den Kosten der Erstmahnung,
gehen zu Lasten des Käufers und werden mit 5,- EUR
zuzüglich Portokosten je Mahnschreiben berechnet.
§11 Erfüllungsort und
Gerichtsstand
Ist der Käufer
Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand und Erfüllungsort
Bonn.
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